Satzung

Vereinbarung vom 5. Oktober 2005

Zwischen Herrn Prof. Michael Wilkens, Hans-Leistikow-Straße 24, 34134 Kassel und der Bürgerstiftung für die Stadt und den Landkreis Kassel wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Zustiftung
Herr Prof. Wilkens wendet der Bürgerstiftung für die Stadt und den Landkreis Kassel eine Zustiftung in Höhe von Euro 15.000 zu. Diese Zuwendung dient ausdrücklich einer Zuführung zum Stiftungskapital. Die Bürgerstiftung nimmt auch Spenden entgegen, die unmittelbar für die Erfüllung dieses Stiftungszwecks verwendet werden sollen. Dies geschieht im Rahmen der in der Satzung der Bürgerstiftung genannten Rechte von Zustiftern, bei einer Zustiftung ab Euro 50.000 über die Verwendung der Erträge selbst entscheiden zu können. Diese Regelung wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Ausschüttungen dieser Zustiftung im Einklang mit der Verfassung der Bürgerstiftung stehen müssen.
Mittel der Stiftung dürfen nur und ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Auch der Stifter kann keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Auch darf keine Person durch stiftungszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Stiftungszweck
Die Zustiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist Zweck der Zustiftung, wohnungsnah kulturelle Beschäftigung für Jugendliche und ältere Menschen zu ermöglichen und zu unterstützen, besonders für Menschen, die aufgrund ihrer Wohn- und/oder ihrer sozialen Situation die dazu nötigen Flächen, Räume und Ausstattungen nicht haben und denen deshalb oft nur der bloße Konsum (z.B. von TV und Alkohol) und wachsende Einsamkeit bleibt. Die Zustiftung soll solche Passivität und Vereinsamung durchbrechen helfen, indem sie in Zusammenarbeit mit der Stadt Kassel, dem Werkhof-Verein und der Kasseler Wohnungswirtschaft die Voraussetzungen dafür schafft, dass Menschen, die es wollen, Lebenslust und Würde bei kreativer Eigenarbeit und Selbstbildung erhalten oder wiederfinden können.Solche zu beschaffende Voraussetzungen sind z.B.

  • Ein Stück Brachland, das gärtnerisch urbar gemacht und bestellt werden kann,
  • Eine Werkstatt, in der etwas in Eigenarbeit handwerklich hergestellt oder erlernt werden kann,
  • Ein gut abgeschlossener Raum, in dem Musik geübt werden kann,
  • Werkzeug und Gerät für kreative, weiterbildende oder selbstversorgende Tätigkeit.

Die Tätigkeiten sollen der Eigenarbeit, der Fortbildung in Gemeinschaft, der Bildung von Toleranz und internationaler Gesinnung, bei Migranten auch der Integration dienen. Angesprochen werden sollen in Kassel lebende Personen, die in dieser Hinsicht oft besonders bedürftig sind:

  • Arbeitslose oder früh verrentete ältere Menschen,
  • Migranten, die hier keine Arbeit haben oder nicht arbeiten dürfen,
  • Jugendliche mit geringer Ausbildung und Perspektive, aber
  • auch ältere Menschen, die eine solche Arbeit gerne unterstützen und für sich einen Sinn darin finden, ihre Berufserfahrung als BeraterIn und/oder AusbilderIn mit einzubringen.

Der Stiftungszweck wird z.B. dadurch verwirklicht, dass die Zustiftung auf der ihr durch Gestattungsvertrag zur Nutzung überlassenen Flächen im Block 16 der Unterneustadt das Material für Beetkästen, eine Kompostieranlage und den Mutterboden beschafft und – später – Material zum Selbstbau von Werkstätten im heute schon existierenden “Werkhof” bereitstellt oder Sponsoren dafür aquiriert Dabei kann der Stiftungszweck auch dadurch gefördert werden, dass in der schwierigen Anfangsphase zunächst ein Garten für die Schüler der Unterneustädter Grundschule angelegt wird, solange jedenfalls, wie das zum ãAnfangenÒ und Herrichten der Einrichtung und zum Ansprechen der Klientel hilfreich ist. Aus Mitteln der Zustiftung können auch Feste oder andere Veranstaltungen gefördert werden, wenn sie zur Unterstützung der Eigenarbeit, zum Ansprechen neuer Klientel oder/und zur Erwerbung von Spenden dienlich sind. Auch die Aufrechterhaltung oder das Herstellen eines Kontakts zu ähnlichen Initiativen zum Erfahrungsaustausch kann der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. In jedem Fall hat über die Vergabe von Stiftungsmitteln der Beirat der Zustiftung zu entscheiden.

3. Organ der Zustiftung
ist der Beirat bestehend aus einer für mindestens 2 Jahre benannten Vertretung des Vereins Werkhof e.V.,

  • Vertreter der Stadt Kassel,
  • Vertretung der Wohnstadt Stadtentw. u. Wohnungsbauges. Hessen mbH
  • Vertretung der Vereinigten Wohnstätten 1989 eG.,
  • Michael Wilkens oder seiner für 1 Jahr zu benennenden Vertretung,

insgesamt mindestens 5, höchstens 7 Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

4. Aufgaben des Beirats
Der Beirat sorgt im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung dafür, dass

  • der Stiftungszweck wirksam erfüllt wird und trifft die dazu notwendigen Regelungen und Entscheidungen.
  • Stiftungsvermögen und sonstige Mittel gewissenhaft und sparsam verwaltet werden,
  • ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird;
  • über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der aus Fundraising zuwachsenden Spenden Beschluss gefasst wird,
  • eine Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht aufgestellt und die Rechnungen geprüft werden,
  • er jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks erstellt.

Er bestimmt aus seinem Kreis jemanden, der die laufenden Geschäfte ehrenamtlich besorgt.

5. Beschlussfassung des Beirats und Geschäftsgang
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (3 von 5 oder 6, 4 von 7) anwesend sind. Abstimmungen mit Stimmengleichheit müssen notfalls in erweiterter Besetzung wiederholt werden. Bei Beschlussfassung in schriftlichem Umlaufverfahren müssen alle seine Mitglieder abstimmen. über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das allen Mitgliedern des Beirats und dem Vorstand der Bürgerstiftung per e-mail zugestellt wird. Der Beirat wird zu einer Sitzung von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner VertreterIn so oft, wie zur Abwicklung der Arbeit erforderlich, mindestens aber einmal im Jahr zusammengerufen oder dann, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

6. Vereinbarungsänderung
Der Beirat kann mit den Stimmen von mindestens 2/3 seiner Mitglieder eine änderung dieser Vereinbarung beschließen, wenn gesammelte Erfahrungen oder veränderte Verhältnisse dieses notwendig erscheinen lassen. Der Änderungsbeschluss muss im Einklang mit der Verfassung der Bürgerstiftung Kassel stehen.

7. Änderung des Stiftungszwecks der Zustiftung
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Beirat die änderung des Stiftungszwecks in Abstimmung mit dem Vorstand der Bürgerstiftung Kassel beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Beirats.
Sollte das unter 2. genannte Gremium (oder die Personen) nicht mehr zur Verfügung stehen, gehen die Rechte der Zweckbestimmung der Ausschüttungen über auf den Vorstand der Bürgerstiftung.
Die Zustiftung soll den Namen “Mach-was-Stiftung” tragen. Alle Ausschüttungen werden immer in Verbindung mit diesem Namen vergeben.
Kassel, 5. Oktober 2005

Stifter

Prof. Michael Wilkens

Für den Vorstand der Bürgerstiftung

Dr. Klaus Lukas